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Satzung
Mitgliedsantrag  
Dienstabend: Do. 07.06.2012 - 19:30



 


Satzung des Fördervereins

 

S a t z u n g

des Fördervereins „Freiwillige Feuerwehr Pritzwalk“

 

 

Vorwort:

Als Grundlage eigener Betätigungen ist es der Feuerwehr einer Stadt gestattet, einen Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens zu gründen.

Der Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Pritzwalk wurde vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt und ist somit ein selbständiger Verein, der die Kassengeschäfte und Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr in sich vereint.

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein Freiwillige Feuerwehr Pritzwalk“
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.
  3. Der Sitz des Fördervereins ist Pritzwalk. Die Geschäftstelle befindet sich in der Havelberger Straße 40a.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins

 

  1. Der Förderverein der FF Pritzwalk hat die Aufgabe
    • a) das Feuerwehrwesen in der Stadt Pritzwalk zu fördern
    • b) für den Brandschutzgedanken zu werben
    • c) interessierte Einwohner der Stadt Pritzwalk für die FF Pritzwalk zu gewinnen
    • d) die Jugendfeuerwehr zu fördern
  2. Für den kameradschaftlichen Zusammenhalt und damit zur Stärkung der Einsatzbereitschaft der Pritzwalker Feuerwehr, werden Traditionsveranstaltungen und Wettkämpfe durchgeführt, bzw. die Teilnahme daran finanziell sichergestellt. Dieses gilt auch für Ehrungen von Mitgliedern zu Jubiläen und besonderen Anlässen.
  3. Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnitts des zweiten Teils der Abgabenordnung 1977 vom 16. März 1976 in der jeweils gültigen Fassung.

    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
§ 3
Mitgliedschaft

 

Mitglied des Fördervereins sind:

 

  • a) die aktiven Feuerwehrmitglieder
  • b) die Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung
  • c) die fördernden Mitglieder
§ 4
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  3. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Berwerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
    Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
    Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
  5. Bei seinem Ausscheiden aus dem Förderverein hat das Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
  6. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 5
Mittel

 

1. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden erbracht durch:

 

  • a) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren
        Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Zurzeit belaufen sich die Beiträge
        für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Pritzwalk auf 13,00 € und für fördernde
        Mitglieder auf midestens 30,00 € pro Jahr.
  • b) freiwillige Zuwendungen Dritter
  • c) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
  • d) sonstige Einnahmen
§ 6
Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

  • a) der Vorstand
  • b) die Mitgliederversammlung

 

§ 7
Vereinsvorstand

 

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus:
    • a) dem/der Vorsitzenden
    • b) dem/der 1. Stellvertreter/in
    • c) dem/der 2. Stellvertreter/in
    • d) dem/der Kassenwart/in
    • e) dem/der Schriftwart/in
  2. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
    Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  5. Alle Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 8
Mitgliderversammlung

 

  1. Die Mtgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassen- prüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt.

  3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgende Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
  5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
  6. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  9. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
  10. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  11. Bei Abstimmung enscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  12. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins könne nur mit 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  13. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleieben außer betracht.
  14. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9
Beirat

 

Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, zu seiner Entlastung und Ergänzung einen Beirat aus der Mitte der Vereinsmitglieder zu schaffen.
Der Beirat hat keine Vertretungsbefugnis.

§ 10
Rechnungswesen

 

  1. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
  2. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
  3. Ausgaben werden nur durch den Vorstand getätigt und bedürfen zweier unabhängiger Unterschriften, der für die Kontoführung befugten Vorstandsmitglieder.
  4. Der Vorsitzende kann sich jederzeit über den Kassenstand und die Kassenführung unterrichten.
  5. Die Kasse ist jährlich durch mindestens zwei der vier Revisionsmitglieder, die durch die Mitgliederversammlung bestätigt wurden, zu prüfen. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 11
Auflösung des Vereins

 

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des in § 2 der Satzung festgelegten Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Pritzwalk, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der städtischen Einrichtung "Freiwillige Feuerwehr" zu verwenden hat.

§ 12
Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung der Freiwilligen Feuerwehr vom 17. Dezember 2010, außer Kraft.

 

Pritzwalk, den 21. April 2011

 

 

 

 

 

 
Entwurf & Umsetzung: net-IT Service, Pritzwalk | Studio Marx, Wittstock